Satzung des "Liederkranz" Netphen e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein, der Mitglied des Sängerbundes Nordrhein - Westfalen im Deutschen Sängerbund ist, wurde am 27.11.1904 gegründet und führt den Namen
"Liederkranz" Netphen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
- Sitz des Vereins ist 57250 Netphen.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur, insbesondere des Chorgesanges. Der Verein musiziert auch in Chorgruppen. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß sich die singenden Mitglieder durch regelmäßige Proben auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen mit künstlerischem Anspruch vorbereiten. Der Verein stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit und betreibt eine aktive Jugendarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
- Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen, das mindestens 40 Jahre aktiv im Chor gesungen und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
- Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres. Für die Mitglieder des Kinderchores gilt abweichend hiervon keine Kündigungsfrist.
- Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder trotz wiederholter Aufforderung mit der Beitragszahlung für mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.
- Vor der Beschlußfassung ist das Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen anzuhören. Der Ausschließungsbeschluß ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich per eingeschriebenem Brief mit Rückschein bekanntzumachen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bis zu Entscheidung über die Berufung gilt die/der Betroffene nicht als Mitglied.
- Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, bei allen Chorproben und den musikalischen Veranstaltungen nach besten Kräften mitzuwirken.
- Alle Mitglieder - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag jährlich bis zum Ende des 1.Quartals zu entrichten. Der vom Vorstand aus besonderem Anlaß beschlossene Umlagesatz ist bei Fälligkeit zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres vierzehn Tage vorher und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand einzuberufen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 10), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b.) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
c.) Wahl des Vorstandes
d.) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
e.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f.) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g.) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
h.) Entscheidung über Berufung nach §§ 3,4 der Satzung
- Jeder satzungsändernde Beschluß ist auch dem Finanzamt Siegen vorzulegen.
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf kurzfristig einberufen werden. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. Die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften finden Anwendung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer an.
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß der verbliebenen Vorstandsmitglieder der Stellvertreter des Ausgeschiedenen die Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a.) der Stellvertreter des Schriftführers
b.) der Stellvertreter des Kassenführers
c.) ein Beisitzer (singendes Mitglied, zuständig für Planung und Organisation von Vereinsveranstaltungen)
d.) ein weiterer Beisitzer (singendes Mitglied, Notenwart)
e.) ein weiterer Beisitzer (Betreuer der Chorgruppen)
f.) der Jugendvertreter
- Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Wahlzeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen. Diese Ernennung gilt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes (vgl. § 8 Abs.7).
- Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt, jedoch in jedem Jahr nur zur Hälfte; die verbleibende andere Hälfte wird im darauffolgenden Jahr gewählt.
- Chorleiter werden durch den Vorstand berufen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem hierzu beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 75% der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Netphen zur Verwendung für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke. Nach Möglichkeit soll dieses Vermögen zur Förderung der Chormusik verwendet werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.02.1997 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Netphen, den 22.02.1997
gez. Markus Sting, Vorsitzender gez. Dieter Korstian
gez. Bernd Schäfer, stellv. Vorsitzender gez. Javier Perugorria
gez. Ansgar Leyener, Schriftführer gez. Bernd Weber
gez. Hans Hermann Weber, Kassenführer